Berlin | 01.11.2021
1. Einleitung
Dem Umweltschutz wird in diesen Tagen und nahezu allerorts größtmögliche Aufmerksamkeit geschenkt. So auch in Deutschland.
Es gilt, Mensch und Natur vor Einwirkungen, wie schädlichen Abgasen oder Lärm schützen.
Maßgebliche Regelungen für dieses Ziel sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Wer in Deutschland eine Holzgas-KWK-Anlage errichten will, muss diese Gesetze berücksichtigen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz beinhaltet dabei grundsätzliche Anforderungen an den Immissionsschutz. Die für die Praxis wesentlichen Durchführungsbestimmungen finden sich in zahlreichen Durchführungsverordnungen (X. BImSchV). Überdies können die Bundesländer noch zusätzliche Richtlinien verfügen.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient dem Ziel, Umweltauswirkungen eines öffentlichen oder privaten Vorhabens frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 3 UVPG).
Das vorliegende Informationspapier beschreibt, ob der Betrieb einer Holzgas-KWK-Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigt werden und darüber hinaus auf seine Umweltverträglichkeit hin geprüft werden muss. Es bietet eine erste Orientierung und konzentriert sich dabei auf das bereits angesprochene Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), den wichtigsten Bundesimmissionsschutz-Verordnungen (X. BImSchV) sowie wesentlichen Verwaltungsvorschriften, wie der Technischen Anleitungen Luft und Lärm.
In jedem Fall empfehlen wir Investorinnen und Investoren, für die Erstellung des Antrags ein erfahrenes Projektierungsbüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu konsultieren.
2. Das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
2.1 Genehmigungspflicht
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen immissionsschutzrechtliche Anforderungen einhalten. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz gibt hierfür Regelungen vor. Es unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen:
Feuerungswärmeleistung |
Genehmigungspflicht |
Quelle |
Kleiner 1 MW |
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen |
|
Ab 1 MW |
Genehmigungsbedürftige Anlagen |
|
1 – 50 MW |
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren |
|
Größer 50 MW |
Förmliches Genehmigungsverfahren |
Hinsichtlich der Leistungsgrenze einer Holzgas-KWK-Anlage muss dann ein Genehmigungsverfahren angestrengt werden, wenn die Anlage über eine Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1 MW oder mehr verfügt. Ab 1 MW bis 50 MW wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, ab 50 MW ein förmliches.
Somit würde es sich bei einer Anlage mit einer FWL von unter 1 MW um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 22 BImSchG handeln. Aber auch sie muss die Emissions-grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) nach § 5 1. BImSchV einhalten. In diesen Fällen reicht es aber aus, wenn der Anlagenhersteller bescheinigt, dass die in den Technischen Anleitungen genannten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Anlagen, die über eine FWL von 1 MW und mehr verfügen, müssen im Betrieb mit wiederkehrenden kostenpflichtigen Messungen rechnen.
Diese Angaben gelten für die Benutzung von naturbelassenem Holz als Brennstoff. Für andere Holzarten (z.B A2-Holz) gelten unter Umständen andere Verordnungen.
Quellen: BImSchG §§ 4 ff., §§ 22 – 25, 1. BImSchV §5
2.2 Verfahrensablauf
Muss die Anlage in das genehmigungsrechtliche Verfahren, empfehlen wir den frühen Austausch mit der entsprechenden Genehmigungsbehörde (zumeist sind es die Landratsämter), um durch deren Einschätzung die Genehmigungssituation schon im Vorfeld abzuklären.
Verfahrensarten
Nach BImSchG gibt es zwei Genehmigungsverfahren. Das förmliche Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG) und das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG).
Der Unterschied besteht im Grunde darin, dass beim förmlichen Verfahren die Öffentlichkeit beteiligt wird. Das bedeutet, dass jeder, der sich in irgendeiner Art und Weise durch die Auswirkungen des Baus oder dem Betrieb der betreffenden Anlage betroffen fühlt, das Recht auf Beteiligung am Verfahren hat. Das Vorhaben wird deswegen im Amtsblatt, in Zeitungen und im Internet bekannt gemacht.
Maßgeblich für die Kategorisierung der Verfahrensarten ist die 4. BImSchV. So wird das vereinfachte Verfahren für all die Vorhaben angewandt, die im Anhang 1 mit einem „V“ gekennzeichnet sind. Das förmliche Verfahren gilt für alle mit einem „G“ markierten Vorhaben.
Für KWK-Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 1 – 50 MW oder mehr kommt das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG zum Tragen.
Dauer
Die durch den Gesetzgeber vorgegebene maximale Verfahrensdauer findet sich in § 10 Abs. 6a und § 16 Abs. 3 BImSchG. Demnach soll das vereinfachte Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein, das förmliche innerhalb von sieben. Dadurch, dass im Vorfeld viel Planung und Abstimmung zu leisten ist, kann es aber sein, dass sich die Verfahrensdauer insgesamt auf über ein Jahr ausdehnen kann.
Die Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt, an dem die Antragsunterlagen vollständig eingereicht beziehungsweise nach Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde ergänzt worden sind. Die Fristen können in begründeten Fällen um jeweils drei Monate verlängert werden.
Mit der Möglichkeit der Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG kann sich im Einzelfall ein Vorhaben schneller realisieren lassen. Durch die Option, sich seine Anlage teil- bzw. abschnittsweise genehmigen zu lassen, entfällt zwar nicht die Genehmigungsfähigkeit/-voraussetzung der gesamten Anlage, aber im Detail muss die Planung der Anlage noch nicht weit vorangeschritten sein.
Denn der Antragsteller kann nach § 9 BImSchG einzelne Genehmigungsvoraussetzungen bestimmen, über die durch Vorbescheid entschieden werden kann. Der so ergangene Vorbescheid entfaltet sogar Bindungswirkung für die spätere Vollgenehmigung unter der Voraussetzung, dass keine Änderungen an den Teilen vorgenommen werden, über die im Vorbescheid bereits entschieden worden ist.
Ablauf des Genehmigungsverfahren
Die allermeisten Holzgas-KWK-Projekte liegen im Größenbereich zwischen 50 kWel und 2 MWel. Deswegen stellen wir hier nur den Ablauf des vereinfachten Verfahrens dar:
- Vorgespräche – Beratung vor Antragstellung durch Genehmigungsbehörde
und ggf. Beratungsunternehmen, z.B. durch ein Ingenieurbüro. - Antragstellung durch Träger des Vorhabens (Antrag, Antragsunterlagen).
- Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit durch Genehmigungsbehörde
(Bestätigung des Eingangs, Prüfung auf Vollständigkeit, ggf. Ergänzung der Unterlagen). - Einholen von Sachverständigengutachten durch Genehmigungsbehörde.
- Beteiligung anderer von dem Vorhaben in der Zuständigkeit berührter Behörden und Stellen
durch Genehmigungsbehörde (zur Verkürzung der Genehmigungsdauer nach dem Sternverfahren). - Entscheidung der Genehmigungsbehörde (Genehmigungsbescheid).
- Zustellung des Genehmigungsbescheids durch Genehmigungsbehörde.
Formalien (bei genehmigungspflichtigen Vorhaben)
Der Umfang der Antragsunterlagen und die Anzahl der Antragsfertigungen richtet sich nach dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und soll in der Regel zwischen Genehmigungsbehörde und Antragsteller im Rahmen der Vorantragskonferenz gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) abgestimmt werden.
Für das Genehmigungsverfahren sind Antragsvordrucke vorgeschrieben, die in den einzelnen Bundesländern variieren. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, gibt die 9. BImSchV – Verordnung über das Genehmigungsverfahren – im Detail vor. Unter anderem gehören hierzu:
- Immissionsprognose
- Schallprognose
- Prüfung der FFH-Verträglichkeit (Flora-Fauna-Habitat)
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung UVU (bei UVP-pflichtigen Anlagen)
- Ausgangszustandsbericht (bei Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU fallen)
- Angaben zu Schutzmaßnahmen
Rechtsanspruch
Wer die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 5 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung seiner Anlage. Das gilt, wenn
- die Pflichten aus den §§ 5 und 7 BImSchG erfüllt werden,
- Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG).
Kosten
Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind aber stark vom konkreten Einzelvorhaben abhängig. Interessierte können in die Gebührenverordnung UM (GebVO UM) des Landes Baden-Württemberg schauen. Hier sind die wesentlichen Kosten nach verschieden Bereichen aufgeschlüsselt. Quellen: BImSchG §§ 4-10, 16 Abs. 3, 19, 4. BImSchV Anhang 1, 9. BImSchV § 2 Abs. 2, GebVO UM
3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Über die Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz hinaus, kann es erforderlich sein, dass für eine Anlage auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss.
3.1 Prüfungspflicht
Grundlage für die UVP ist das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) vom 24. Februar 2010.
Umweltprüfungen nach UVPG umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf umweltrelevante Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt (§3 UVPG).
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil der Entscheidung über ein Vorhaben und kann viele rechtliche Bereiche berühren. Muss für ein Vorhaben, zum Beispiel die Errichtung einer Holzgas-KWK-Anlage, laut Gesetz eine UVP durchgeführt werden, so ist diese auch Teil des Zulassungsverfahren. Sind im Falle der Errichtung einer KWK-Anlage beispielsweise erhebliche Auswirkungen auf den Boden zu erwarten, so wäre die UVP in diesem Fall Bestandteil des bodenschutzrechtlichen Trägerverfahrens.
Voraussetzungen
Ob die Errichtung einer Holzgas-KWK-Anlage auf ihre Umweltverträglichkeit hin überprüft werden muss, regelt Anhang 1 des UVPG. Sie enthält eine Liste von Vorhaben, die UVP-pflichtig sind. Die Nummern 1 bis 10 orientieren sich am Anhang 1 der 4. BImSchV. Neben der Anlage 1 zum UVPG kann sich die UVP-Pflicht aber auch aus anderen Vorschriften ergeben, wie zum Beispiel aus der UVP-Verordnung Bergbau.
Die Liste im Anhang 1 des UVPG unterscheidet zwischen Vorhaben, für die in jedem Fall eine UVP durchgeführt werden muss, und solchen, bei denen zunächst eine Vorprüfung stattfindet. Weitere Informationen zu dieser Unterscheidung finden sich in § 5 UVPG Feststellung der UVP-Pflicht.
Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 MW sind nicht UVP-pflichtig. Für die Neuerrichtung von Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 1 MW sind dagegen standortbezogene Vorprüfungen vorgesehen. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt (§ 7 Abs. 2 UVPG). In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Das betrifft dann z.B. ausgewiesene Naturschutzgebiete (nach § 23 Bundesnaturschutzgesetz), Biosphärenreservate oder auch Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte (Anlage 3 UVPG).
Liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vor, besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe aber, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, dann wird auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine UVP-Pflicht würde letztlich bestehen, wenn die Errichtung einer Holzgas-KWKW-Anlage nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen hätte.
Die Durchführung einer UVP kann auch dann notwendig werden, wenn sich durch das geplante Vorhaben das Störfallrisiko erhöht (vgl. § 8 UVPG). Weitere Einzelheiten für die pflichtgemäße Durchführung einer UVP können in den §§ 6-14 UVPG nachgelesen werden.
Quellen: UVP-Portal des Bundesumweltministeriums, UVPG §§ 3, 5, 7, 8, 25 Abs. 2, Anlage 1, Anlage 3, BNatSchG § 23
3.2 Prüfungsablauf
Muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, so lässt sie sich in folgende Stadien aufteilen.
Screening
Der erste Schritt einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist das sogenannte Screening. Hier gilt es zu ermitteln, ob für ein bestimmtes Vorhaben eine UVP durchzuführen ist oder nicht.
Eine Vorprüfung (geregelt in UVPG § 7 Absatz 2) wird immer dann durchgeführt, wenn nach Wertung des Gesetzgebers erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen möglich, aber nicht in jedem Einzelfall zu erwarten sind. Ziel der Vorprüfung ist es, negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt abzuschätzen, um zu entscheiden, ob für das betreffende Vorhaben eine UVP erforderlich ist.
Innerhalb der Vorprüfungen wird zwischen allgemeinen und standortbezogenen Vorprüfungen unterschieden. Die allgemeine Vorprüfung ermittelt, ob ein Vorhaben durch seine Merkmale (z. B. Größe, Unfallrisiko), seinen Standort (z. B. Schutzgebiete, ökologische Empfindlichkeit) oder durch z. B. die Schwere, Dauer und Häufigkeit möglicher Umweltauswirkungen eine UVP notwendig macht. Die standortbezogene Vorprüfung prüft Anlagen geringerer Größe, wobei besonders die örtliche Situation betrachtet wird.
Festlegung des Untersuchungsrahmens (§15 UVPG)
Soll eine UVP durchgeführt werden, so wird im nächsten Schritt der Untersuchungsrahmen für den UVP-Bericht festgelegt. Im Zuge dessen unterrichtet und berät die Behörde den Vorhabenträger frühzeitig über Inhalt (z. B. Betrachtungen zum Grundwasser), Umfang (z. B. Schwerpunktsetzung bei bestimmten Schutzgütern), Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden (z. B. Zählung vorkommender Zauneidechsen) der Untersuchungen.
Die zuständige Behörde kann dann dem Vorhabenträger Gelegenheit zu einer Besprechung des Untersuchungsrahmens geben. Es empfiehlt sich zu diesem Termin neben dem Vorhabenträger auch Dritte mit vorhabenbezogenem Fachwissen einzubeziehen. Das können Umweltverbände, Behörden oder andere Sachverständige sein. Sind die Beteiligten mit dem durch die Behörde vorgeschlagenen Untersuchungsrahmen einverstanden, kann auf solch ein Termin auch verzichtet werden. Die Einschätzung der Behörden und Verbände kann dann auch schriftlich eingeholt werden.
UVP-Bericht (§16 UVPG)
Auf Grundlage des Untersuchungsrahmens wird der UVP-Bericht erstellt. Dieser Bericht beinhaltet neben der Beschreibung maßgeblicher Sachverhalte auch entsprechen Veranschaulichungen durch Abbildungen und Karten.
Der UVP-Bericht enthält mindestens:
- die Beschreibung der Umwelt im Untersuchungsgebiet (Bestandsaufnahme und -bewertung),
- die Beschreibung des Vorhabens (z.B. Standort, Art, technische Ausgestaltung, Größe),
- die Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die vom Vorhabenträger geprüft worden sind,
- die Beschreibung der Merkmale des Vorhabens, Standortes und der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert, ausgeglichen oder ersetzt werden sollen, - die Beschreibung des zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen sowie
- eine allgemeinverständliche, nichttechnische Zusammenfassung.
Beteiligung der Öffentlichkeit und der anderen Behörden (§§ 17, 18 ff. UVPG)
Vor der Entscheidung über die Vorhabenzulassung stellt die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens abermalig zusammengefasst dar. In die Darstellung fließen neben dem UVP-Bericht selbst die Stellungnahmen der Behörden sowie der betreffenden Öffentlichkeit und ggf. auch die Ergebnisse eigner Ermittlungen mit ein. Auf Grundlage dessen bewertet die Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Sie begründet schließlich ihre Bewertung, wobei diese begründete Bewertung bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen ist.
Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung (§§ 26, 27 UVPG)
Die zuständige Behörde gibt die Zulassungsentscheidung abschließend bekannt. Sie legt den Zulassungsbescheid mit der Begründung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens zur Einsicht aus.
Quellen: UVP-Portal des Bundesumweltministeriums, UVPG § 7 Abs. 2, 15, 16, 17, 18, 26, 27
4. Weitere Rechtsbereiche
Die genehmigungsrechtlichen Prüfungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und vor dem Hintergrund einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann etliche Rechtsbereiche betreffen. Die hier vorgenommene Aufzählung adressierter Rechtsbereiche ist nicht vollständig oder abschließend. Sie soll verdeutlichen, dass es ratsam ist, sich früh externe Expertise für das Antragsverfahren heranzuziehen.
So kann die Errichtung eines Holzgas-BHKW beispielsweise baurechtliche, bodenschutz- oder wasserrechtliche Regelungen berühren, genauso wie die die Richtlinie zur „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“, kurz Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die dann zum Tragen kommt, wenn es gilt, Geruchsbelästigungen abzuschätzen und in der Bauplanung zu berücksichtigen.
Wichtige Rechtsbereiche sind unter anderem die Technischen Anleitungen Luft und Lärm. Sie dienen den Immissionsschutzbehörden als Arbeitsgrundlage und sollen im Folgenden genauer vorgestellt werden.
Quellen: BImSchG § 3, GIRL
4.1 Technische Anleitung Luft (TA Luft)
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) dient der Vorsorge und dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltweinwirkungen durch Luftverunreinigungen. Sie enthält allgemeine Emissionsanforderungen für bestimmte Luftschadstoffe, wie zum Beispiel Schwebstaub, Schwefeldioxid oder Stickstoffoxide.
Die TA Luft wird von Behörden benutzt, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz umzusetzen haben. Sie gilt dann für alle zu genehmigenden Anlagen, wenn keine anderen konkreten Regelungen für eine Anlagenart getroffen wurden.
Investorinnen und Investoren, die Holzgas-KWK-Anlagen erwerben, müssen vor dem Kauf sicherstellen, dass diese Anlagen den Anforderungen der TA Luft entsprechen. Vor allem sollten sie ein Augenmerk auf die Immissionsanforderungen bei Stockstoffoxiden legen (TA Luft Absatz 4.4.1). Auch wenn die Anlage aufgrund ihrer Feuerungswärmeleistung nicht genehmigungspflichtig ist, so muss der Hersteller per Formular bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte aus der TA Luft eingehalten werden.
Quellen: TA Luft, BImSchG §48
4.2 Technische Anleitung Lärm (TA Lärm)
Mit der Technischen Anforderung Lärm (TA Lärm) existiert eine weitere relevante Verwaltungsvorschrift. Sie dient der Vorsorge und dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BImSchG. Auch diese technische Anleitung gilt für genehmigungsbedürftige wie auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
Maßgeblicher Ort der Immission ist die Messstelle, an der der Lärm beurteilt wird, der von einer Anlage ausgeht. Das kann zum Beispiel das Fenster eines Wohnhauses sein, dass von diesem Lärm am stärksten betroffen ist. Die Geräuschimmissionen in der TA Lärm werden in Dezibel gemessen. Die Übersicht zeigt die Anforderungen, die ja nach Standort stark variieren:
Tabelle 1: TA Lärm, BImSchG §48
Es ist wichtig, dass Investorinnen und Investoren auch hier beim Erwerb der Holzgas-KWK-Anlage achtgeben. Je nachdem, welchen Standort sie anstreben, sollten sie vor dem Kauf sicherstellen, dass die Anlage die entsprechenden Anforderungen erfüllt.