Berlin, 01.05.2021
Eine Förderung durch das KWKG 2020 erfolgt, solange auch die in der Holzgas-KWKAnlage produzierte Wärme genutzt wird. Sie darf nicht ungenutzt abgeführt werden. Die Wärme muss der Beheizung von Räumen dienen, der Warmwasseraufbereitung oder der Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet werden. Prozesswärme bedeutet im Falle der KWKG-Förderung auch die Trocknung von Holzhackschnitzeln, die in einer KWK-Anlage verwendet werden.
Für Investorinnen und Investoren von Holzgas-KWK-Anlagen wird die Förderung von Mini-BHKW, also von Anlagen bis 50 kW, am interessantesten sein. Zwar wurde die Förderdauer für dieses Anlagensegment auf 30.000 Vollbenutzungsstunden gesenkt, die Förderhöhe jedoch von 8 auf 16 Ct/kWh verdoppelt. Das hat zur Folge, dass die gesamte Förderung für ein Holzgas-KWK-Projekt dem Betreiber bzw. der Betreiberin nun bereits nach 8,6 Jahren zufließen kann.
Die folgende Abbildung verdeutlicht das Verhältnis zwischen den Investitionskosten einer beispielhaften Holzgas-KWK-Anlage und der Förderung durch KWK-Zuschläge, wie sie in der Gesetzesnovelle vorgesehen sind. Die eigentliche Förderung würde sogar höher ausfallen, weil in ihr eine etwaige Einspeisevergütung und die Vergütung für vermiedenes Netzentgelt nicht mit einberechnet ist.
Abbildung: Beispielrechnung für die Förderung einer 30 kWel-Anlage durch das KWKG 2020